Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Artikel 1. Begriffsbestimmungen

1.1 Unter dem Begriff „das Unternehmen" wird in diesen Geschäftsbedingungen die Firma LC Packaging GmbH verstanden.

1.2 Unter „Abnehmer" wird in diesen Geschäftsbedingungen diejenige natürliche Person oder Körperschaft verstanden, mit der LC Packaging GmbH einen Vertrag schließt oder geschlossen hat.

Artikel 2. Anwendbarkeit

Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf bzw. sind Teil jedes Angebots und jedes Vertrags zwischen dem Unternehmen und dem Abnehmer und der sich daraus ergebenden Vertragsverhältnisse. Diese Bedingungen finden auch Anwendung bei Verträgen, für deren Durchführung das Unternehmen Dritte mit einbezieht. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Abnehmers wird ausdrücklich abgelehnt.

Artikel 3. Angebote

Die vom Unternehmen abgegebenen Angebote sind freibleibend. Sofern nicht anders angegeben verstehen sich die in dem Angebot genannten Preise ohne MwSt. Auftragsbestätigungen des Abnehmers, die inhaltlich vom Angebot des Unternehmens abweichen, sind nicht verbindlich. Das Unternehmen ist in diesem Fall nicht verpflichtet, Bestellungen des Abnehmers anzunehmen.

Artikel 4. Lieferung

4.1 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, erfolgen Lieferungen „Ex Works" (Ab Werk). Die Handelsbedingung „Ex Works" (Ab Werk) oder eine andere vereinbarte Handelsbedingung (Incoterm) entspricht dem Inhalt nach ihrer Definition in der jüngsten Fassung der von der Internationalen Industrie- und Handelskammer herausgegebenen Incoterms.

4.2 Der Abnehmer ist verpflichtet, alle erworbenen Sachen zum vereinbarten oder, in Ermangelung eines solchen, zu dem vom Unternehmen genannten Zeitpunkt in Empfang zu nehmen. Falls der Abnehmer die erworbenen Sachen nicht vollständig und/oder nicht fristgerecht in Empfang nimmt oder versäumt, Informationen oder Anweisungen, die für die (fristgerechte) Ablieferung benötigt werden, zu erteilen, werden die Sachen auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers gelagert.

4.3 Die Lieferung gilt ab dem Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der Abnehmer die Sachen in Empfang nimmt oder, sofern der Versand durch einen Verlader erfolgt, zum Zeitpunkt der Übergabe der Sachen an den Verlader.

Artikel 5. Lieferfrist

5.1 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist eine vereinbarte Lieferfrist kein Fixtermin. Im Falle einer nicht fristgerechten Lieferung hat der Abnehmer das Unternehmen daher schriftlich in Verzug zu setzen. Das Überschreiten der Lieferfrist berechtigt den Abnehmer weder dazu, den Auftrag zu stornieren oder den Empfang einer Sendung oder eines Teils einer Sendung zu verweigern, noch verpflichtet es das Unternehmen zur Entschädigung des Abnehmers.

5.2 Das Unternehmen hat das Recht, einen vereinbarten Termin zu ändern, falls und soweit es der Abnehmer versäumt, Angaben zu machen, die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags benötigt.

5.3 Sofern vereinbarte Ratenzahlungen geleistet werden, kann die Lieferfrist für genau so viele Tage ausgesetzt werden, wie der Abnehmer die Zahlungsfrist überschreitet.

Artikel 6. Teillieferungen

6.1 Das Unternehmen ist zu Teillieferungen berechtigt.

6.2 Falls die Sachen in Teilen geliefert werden, hat das Unternehmen das Recht, jeden Teil (jede Teilpartie) separat zu fakturieren.

Artikel 7. Qualität

7.1 Die Sachen haben die Eigenschaften zu besitzen, die von den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Abgesehen von abweichenden Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem anderen von beiden Parteien unterzeichneten Schriftstück, gewährleistet das Unternehmen ausschließlich die schriftlich vereinbarten Eigenschaften der verkauften Sachen.

7.2 Falls die verkauften Sachen für eine besondere Verwendung vorgesehen sind, die besondere Risiken oder Qualitätsanforderungen mit sich bringt, muss der Abnehmer das Unternehmen vorab darüber ausdrücklich informieren. Diese besondere Verwendung muss schriftlich als Bestandteil des Vertrags dokumentiert werden. Andernfalls wird eine normale Verwendung vorausgesetzt.

Artikel 8. Änderung an den zu liefernden Sachen

8.1 Das Unternehmen hat das Recht, Sachen zu liefern, die von den Vereinbarungen abweichen, sofern es sich dabei um Änderungen an den zu liefernden Sachen, der Verpackung oder der dazugehörigen Dokumentation handelt, die zur Einhaltung anwendbarer gesetzlicher Vorschriften erforderlich sind.

8.2 Ergeben sich während der Vertragslaufzeit Änderungen oder Ergänzungen, die zur Vertragserfüllung notwendig werden, dann werden sich die Parteien um zügige Anpassung der Vereinbarung bemühen. Der Abnehmer erklärt sich in solchen Fällen mit einer Anpassung der Vereinbarung einverstanden, auch wenn es sich um eine Anpassung von Preisen und Lieferzeiten handelt.

Artikel 9. Toleranz

9.1 Bei Lieferungen von Verpackungsmaterial wird davon ausgegangen, dass das Unternehmen eine angemessene Leistung erbracht hat, wenn die Spezifikationen des Gelieferten innerhalb der in Anhang 1 genannten Toleranzen bleiben. Im Falle einer Überschreitung der aufgelisteten Toleranzen gelten kleinere Abweichungen bei Farbe, Dicke, Qualität, Abmessungen und anderen ähnlichen Daten lediglich dann als Nichterfüllung, wenn der Abnehmer nachweisen kann, dass die Abweichung die Funktionalität der verkauften Sachen einschränkt.

9.2 Analog dazu gelten, für den Fall, dass engere Spezifikationen schriftlich vereinbart wurden, kleinere Abweichungen bei Farbe, Dicke, Qualität, Abmessungen und anderen ähnlichen Daten lediglich dann als Nichterfüllung, wenn der Abnehmer nachweisen kann, dass die Abweichung die Funktionalität der verkauften Sachen einschränkt.

9.3 Falls das Unternehmen auf Wunsch des Abnehmers EAN- / GTIN-Codes oder ähnliche Codes auf der Verpackung anbringt, folgt das Unternehmen dabei so genau wie möglich den Anweisungen des Abnehmers. Gleichzeitig beachtet das Unternehmen dabei die Bestimmungen der GS1 Deutschland. Das Unternehmen gewährleistet nicht, dass der EAN-Code oder ähnliche Codes von Geräten des Abnehmers oder dessen Kunden gelesen werden können. Solche Abweichungen werden vom Unternehmen nie als Nichterfüllung anerkannt.

9.4 Falls das Unternehmen auf Wunsch des Abnehmers verkaufte Sachen bedruckt, verwendet das Unternehmen dabei den Pantone Matching System Code (PMS-Code), entsprechend den Vorgaben des Abnehmers. Farbabweichungen können auf Grund des verwendeten Materials auftreten. Solche Abweichungen werden vom Unternehmen nicht als Nichterfüllung anerkannt.

Artikel 10. Beendigung des Vertrags

10.1 Die Forderungen des Unternehmens gegen den Abnehmer sind in den folgenden Fällen unverzüglich fällig:

  • Sofern der Abnehmer die Pflichten aus dem Vertrag nur teilweise oder nicht rechtzeitig erfüllt.
  • Nachdem das Unternehmen von Umständen Kenntnis erlangt, die ihm einen begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird.
  • Falls es der Abnehmer versäumt, auf eine Aufforderung des Unternehmens hin gemäß Art. 15.7 dieser Geschäftsbedingungen eine ausreichende Sicherheit zu stellen und diese unangemessen ist.
  • Falls der Abnehmer in Liquidation oder Insolvenz gerät oder ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wird.

In den genannten Fällen hat das Unternehmen das Recht, die (weitere) Ausführung seiner vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen oder von dem Vertrag zurückzutreten, wobei das Recht des Unternehmens auf Schadenersatzforderung unberührt bleibt.

10.2 Sofern das Unternehmen den Vertrag aussetzt oder auflöst, ergibt sich daraus in keinem Fall die Verpflichtung zur Kompensation etwaiger Schäden oder Kosten.

10.3 Soweit Umstände bezüglich Personen und/oder Material vorliegen, deren/dessen Einsatz/ Verwendung das Unternehmen vorsieht oder zu dem es sich vertraglich verpflichtet hat, die dazu führen, dass die Ausführung des Vertrags unmöglich oder derart beschwerlich beziehungsweise unverhältnismäßig kostspielig wird, dass eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, hat das Unternehmen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Artikel 11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Das Unternehmen behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer vor (Vorbehaltsware):

  • Quid pro quo bezüglich gelieferter oder zu liefernder Sachen;
  • Quid pro quo bezüglich erbrachter oder zu erbringender Leistungen des Unternehmens;
  • Nötigenfalls Forderungen des Unternehmens gegenüber dem Abnehmer auf Grund von Nichtleistung einer oder mehrerer Zahlungen aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unternehmen.

11.2 Der Abnehmer ist berechtigt, die Liefergegenstände, die gemäß Absatz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter zu verkaufen. Darüber hinaus ist es jedoch dem Abnehmer nicht gestattet, die Sachen zu verpfänden oder mit einem anderen Recht zu belegen, während sie Eigentum des Unternehmens bleiben.

11.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers oder sofern er Anlass gibt, ein solches Verhalten befürchten zu müssen, ist das Unternehmen berechtigt, die Liefergegenstände, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, zurückzunehmen oder beim Abnehmer oder einem Dritten, der sie für den Abnehmer verwahrt, zurückholen zu lassen. Der Abnehmer ist hierbei zu uneingeschränkter Mitwirkung verpflichtet, andernfalls hat er pro Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des von ihm Geschuldeten zu zahlen.

11.4 Das Unternehmen ist befugt, Teilmengen von Liefergegenständen vom Abnehmer zurückzunehmen, bis die erzielten Erlöse aus einer Veräußerung der zurückgenommenen Liefergegenstände, die entweder auf Basis einer einvernehmlichen Regelung oder alternativ am freien Markt erfolgt, den vollen Betrag erreichen, der dem Unternehmen geschuldet wird, einschließlich der Kosten (auch Rechtskosten), Zinsen und Schadenersatz, soweit zutreffend.

11.5 Der Abnehmer ist verpflichtet:

  • Die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und klar als Eigentum des Unternehmens kenntlich zu machen;
  • Diese gegen Feuer-, Explosions- Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern, diese Versicherung aufrecht zu erhalten und die Versicherungspolice auf einmalige Aufforderung des Unternehmens hin vorzulegen;
  • Dem Unternehmen alle Forderungen gegenüber Versicherern mit Bezug auf die Vorbehaltsware abzutreten genauso wie die notwendige Zusammenarbeit sicherzustellen, um zu gewährleisten, dass das Un-ernehmen Versicherungsleistungen erhält.
  • Dem Unternehmen die Forderungen abzutreten, die von seinen Kunden auf den Abnehmer auf Grund des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware übergehen;
  • Bei Beschlagnahme, Zahlungsaufschub oder Insolvenz den beschlagnahmenden Gerichtsvollzieher, Insolvenzoder Konkursverwalter sofort auf die (Eigentums-) Rechte hinzuweisen;
  • In jeder Hinsicht bei vertretbaren Maßnahmen mitzuwirken, die das Unternehmen ergreift, um sein Eigentumsrecht an den Liefergegenständen zu schützen, sofern diese nicht unzumutbar in den normalen Geschäftsgang des Abnehmers eingreifen;
  • Solange das Unternehmen Eigentümer der Liefergegenstände ist, das Unternehmen unverzüglich schriftlich zu infor- mieren, sobald jeglicher Teil der Ware verloren geht, beschädigt oder beschlagnahmt wird oder falls irgendein Anspruch auf die Ware erhoben wird. Darüber hinaus teilt der Abnehmer dem Unternehmen auf dessen einmalige Aufforderung hin mit, wo die Liefergegenstände sich befinden.

11.6 Der Abnehmer ist des Weiteren verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt gemäß dieses Artikels schriftlich vorab oder spätestens bei Ausführung der Transaktion mit den Kunden/ Dritten mit seinen Kunden/ Dritten zu vereinbaren.

11.7 Für den Fall, dass das Unternehmen seine Eigentumsrechte im Sinne dieses Artikels ausüben möchte, gewährt der Kunde dem Unternehmen und zuvor vom Unternehmen benannten Dritten die unbedingte und nichtwiderrufliche Erlaubnis, alle Bereiche zu betreten, in denen sich das Eigentum des Unternehmens befindet und die WiederInbesitznahme des Produktes zu gestatten.

Artikel 12. Mängel; Reklamationsfristen

12.1 Der Abnehmer hat die erworbenen Sachen bei der Ablieferung - oder schnellstmöglich danach - zu über- prüfen bzw. überprüfen zu lassen. Dabei hat der Abnehmer zu kontrollieren, um sicher zu gehen, ob das Gelieferte den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, nämlich:

  • ob die richtigen Sachen geliefert wurden;
  • ob die gelieferten Sachen quantitativ den Vereinbarungen entsprechen;
  • ob die gelieferten Sachen die vereinbarten Qualitätsanforderungen erfüllen.

12.2 Werden Defizite festgestellt, hat der Abnehmer diese dem Unternehmen innerhalb von 24 Stunden nach Ablieferung zu melden. Eine nicht auf schriftlichem Weg erfolgte Meldung ist vom Abnehmer innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung der Sachen schriftlich zu bestätigen. Darüber hinaus hat der Abnehmer oder derjenige, der die Sachen für oder im Auftrag des Abnehmers in Empfang nimmt, beim Empfang in den begleitenden Transportdokumenten eine schriftliche Beschreibung der festgestellten Mängel oder Defizite einzutragen, die als Bestätigung der Reklamation zum Zeitpunkt der Ablieferung der Sachen dient. Der Abnehmer hat die Sachen, auf die sich die Reklamation bezieht, auf sorgfältige Weise so aufzubewahren, dass ein Qualitätsoder Quantitätsverlust verhindert wird.

12.3 Unsichtbare Mängel hat der Abnehmer dem Unternehmen schriftlich innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung zu melden, aber nicht später als 14 Tage nach Lieferung. Jedes Recht auf Schadenersatz bezüglich unsichtbarer Mängel erlischt nach 14 Tagen; dieser Zeitraum beginnt am Tag der Lieferung.

12.4 Wenn festgestellt wird, dass ein Produkt defekt ist und die Beschwerde rechtzeitig erfolgte, steht es im Ermessen des Unternehmens entweder das Produkt zu ersetzen, oder sicherzustellen, dass es repariert wird, oder alternativ stattdessen dem Verbraucher Wertersatz zu leisten. Wenn das Unternehmen das Produkt ersetzt, ist der Kunde verpflichtet, das ersetzte Produkt an das Unternehmen zurück zu geben und das Eigentum an das Unternehmen (zurück) zu übertragen, es sei denn, dass Unternehmen erklärt etwas anderes.

Artikel 13. Preiserhöhung

13.1 Falls das Unternehmen mit dem Abnehmer einen bestimmten Preis vereinbart, hat das Unternehmen auch nach Zustandekommen des Vertrags noch bis zum vereinbarten Liefertermin das Recht, Lohnsteigerungen und andere preisbestimmende Faktoren zu berechnen.

13.2 Preiserhöhungen, die sich aus Ergänzungen und Änderungen des Auftrags ergeben, gehen auf Rechnung des Abnehmers. Ist die Preiserhöhung nicht auf Ergänzungen oder Änderungen des Auftrags durch den Abnehmer zurückzuführen und beträgt sie mehr als 15%, hat der Abnehmer das Recht, innerhalb von 30 Tagen, nachdem er von der Preiserhöhung in Kenntnis gesetzt wurde, von dem Vertrag zurückzutreten.

Artikel 14. Emballage

14.1 Der Abnehmer ist verpflichtet, Leihverpackungen innerhalb von 14 Tagen leer und in unbeschädigtem Zustand zurückzugeben. Falls der Abnehmer seine Verpflichtungen in Bezug auf die Emballage nicht erfüllt, gehen alle sich daraus ergebenden Kosten auf seine Rechnung. Zu solchen Kosten gehören u. a. die Kosten, die sich aus der verspäteten Rückgabe ergeben, sowie Ersatz-, Wiederherstellungsoder Reinigungskosten.

14.2 Falls der Abnehmer Leihverpackungen auch nach einer Mahnung nicht innerhalb der darin genannten Frist zurücksendet, hat das Unternehmen das Recht, diese zu ersetzen und die dabei anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen.

Artikel 15. Zahlung

15.1 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum durch Einzahlung auf das Bankkonto des Unternehmens oder bar in Euro in der Geschäftsstelle des Unternehmens zu erfolgen.

15.2 Schadenersatzforderungen setzen die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers nicht aus.

15.3 Nach Ablauf einer vereinbarten Zahlungsfrist ist der Abnehmer in Verzug und hat unbeschadet des zahlbaren Betrags auf den fälligen Betrag Zinsen in Höhe von 1,5% pro (Teil eines) Monat(s) zu zahlen, es sei denn, die gesetzlichen Zinsen sind höher. In diesem Falle sind die gesetzlichen Zinsen geschuldet. Die Zinsen werden auf den Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur Zahlung des gesamten geschuldeten Betrages berechnet.

15.4 Vom Abnehmer geleistete Zahlungen dienen stets zuerst zur Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Gebühren und erst an zweiter Stelle zur Begleichung der fälligen Rechnungen, die am längsten offen stehen, auch wenn der Abnehmer angibt, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.

15.5 Bei Aufträgen, die eine längere Bearbeitungszeit verlangen, kann das Unternehmen eine Zahlung in Raten verlangen, wobei die Beträge und Zeiträume vorab zu vereinbaren sind.

15.6 Aufrechungsrechte stehen dem Abnehmer in Bezug auf ihm vom Unternehmen berechnete Beträge aus der zwischen ihnen bestehen- den Vereinbarung nicht zu.

15.7 Der Abnehmer ist verpflichtet, auf eine einmalige Aufforderung des Unternehmens Sicherheiten für den Betrag, den der Abnehmer dem Unternehmen schuldet oder schulden wird, zu leisten.

Artikel 16. Krediteinschränkung

Die Bezahlung hat innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, es sei denn, dass Unternehmen und Abnehmer ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Falls in der dem Abnehmer zugeschickten Rechnung vermerkt ist, dass ein so genannter Krediteinschränkungszuschlag gilt, hat das Unternehmen das Recht, einen Krediteinschränkungszuschlag in Höhe von 2% in Rechnung zu stellen, sofern in der Rechnung kein anderer Prozentsatz genannt wird und sofern eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht vollständig bezahlt worden ist. Hierzu ist keine nähere Inverzugsetzung seitens des Unternehmens notwendig.

Artikel 17. Inkassokosten

17.1 Falls der Abnehmer mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in Verzug ist, gehen alle vom Unternehmen aufgewandten angemessenen außergerichtlichen Kosten zur Befriedigung seiner Forderungen auf Rechnung des Abnehmers. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Abnehmer diese Kosten ohne gesonderte Forderungsmitteilung in Rechnung zu stellen. In jedem Fall schuldet der Abnehmer Folgendes:

  • auf die ersten 6.500,- €: 15%
  • auf den Mehrbetrag bis 13.000,- €: 10%
  • auf den Mehrbetrag bis 32.500,- €: 8%
  • auf den Mehrbetrag bis 130.000,- €: 5%
  • auf den Mehrbetrag: 3%

Höhere Kosten sind zu erstatten, falls das Unternehmen nachweist, dass sie berechtigt und notwendig waren. Mit diesen Bestimmungen weichen unsere Bedingungen ausdrücklich von denen des WIK ab. (Wet Incassokosten (Collection Charges Act)).

17.2 Des Weiteren hat der dem Unternehmen in jedem Fall alle dem Unternehmen angefallenen gerichtlichen Kosten zu zahlen. Dies gilt jedoch nur, falls das Unternehmen und der Abnehmer mit Bezug auf einen Vertrag, für den diese allgemeinen Geschäftsbedin- gungen gelten, ein Gerichtsverfahren führen und eine gerichtliche Entscheidung Rechtskraft erhalten hat, in der der Abnehmer vollständig oder in überwiegendem Maße unterlegen ist.

Artikel 18. Haftung

18.1 Das Unternehmen haftet nicht für jegliche Schäden des Abnehmers einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Sachschäden, Zeitverlust oder entgangenen Gewinn, infolge einer verfehlten, unpünktlichen oder minderwertigen Erfüllung der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Abnehmer durch das Unternehmen, sofern nicht der Abnehmer beweist, dass der Schaden unmittelbares Ergebnis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Unternehmens ist.

18.2 Sofern das Unternehmen haftet, ist die Höhe des zu zahlenden Schadensersatzes in jedem Fall begrenzt auf den höchsten Kaufpreis des Liefergegenstandes, auf den sich der Schadensersatzanspruch bezieht, maximal € 100.000. In keinem Fall überschreitet die Haftungdes Unternehmens die Höhe der Zahlung des Versicherers, dort wo es anwendbar ist.

18.3 Falls gegen das Unternehmen ein Anspruch seitens Dritter auf Ersatz von Schäden erhoben wird, die durch oder in Zusammenhang mit Liefergegenständen entstanden sind, die das Unternehmen an den Abnehmer geliefert hat, so entschädigt der Abnehmer das Unternehmen nach einmaliger Aufforderung.

Artikel 19. Höhere Gewalt

19.1 Höhere Gewalt ist so zu verstehen, dass es sich um Fälle außerhalb des Unternehmens handelt, gleich ob vorhersehbar oder unvorhersehbar, und die nicht dem Kontrollbereich des Unternehmens unterliegen, die jedoch die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen verhindern. Darunter fallen unter anderem:

  • Arbeitsniederlegungen bei Zulieferern oder Dienstleistern, an denen nicht die LC Packaging International BV beteiligt ist
  • wilde oder politische Streiks im Betrieb des Unternehmens;
  • ein allgemeiner Mangel an benötigten Rohstoffen und anderen für das Erbringen der vereinbarten Leistung notwendigen Sachen oder Dienstleistungen;
  • unvorhersehbare Stagnationen bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen das Unternehmen abhängig ist, sowie allgemeine Transportprobleme.

19.2 Das Unternehmen hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, falls der Umstand, der die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem das Unternehmen seine vertragliche Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

19.3 Die Lieferpflichten und sonstigen Verpflichtungen des Unternehmens werden für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt. Falls der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen seitens des Unternehmens auf Grund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als 8 Wochen andauert, haben beide Parteien das Recht, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Schadenersatzpflicht entsteht.

19.4 Falls das Unternehmen bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits zum Teil erfüllt hat oder nur zum Teil erfüllen kann, hat es das Recht, das bereits Gelieferte bzw. den lieferbaren Teil separat zu fakturieren, und ist der Abnehmer verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als wenn es dabei einen separaten Vertrag beträfe. Dies gilt nicht, wenn der bereits gelieferte bzw. der lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert besitzt.

Artikel 20. Verjährung

20.1 Unbeachtlich der Bestimmungen aus Artikel 12.3 verjähren alle Ansprüche gegen das Unternehmen nach 1 Jahr.

20.2 Der vorgenannte Verjährungszeitraum beginnt am Folgetag des Tages, an dem die Forderung fällig wird, oder alternativ am Folgetag des Tages, an dem der Abnehmer den Mangel festgestellt hat.

Artikel 21. Anwendbares Recht

21.1 Für alle Angebote des Unternehmens und jeden Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Abnehmer gilt ausschließlich das Deutsche Recht.

21.2 Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechtsübereinkommens von 1980 (Vertrag der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Artikel 22. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und dem Abnehmer ist Münster ausschließlicher Gerichtsstand. Das Unternehmen behält sich jedoch das Recht vor, den Abnehmer an dem nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach internationalem Recht zuständigen Gericht zu verklagen.

Artikel 23. Compliance

Das Unternehmen arbeitet nach dem GKV-Verhaltenskodex (Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie) sowie dem LC Packaging Code of Conduct und erwartet von seinen Vertragspartnern, dass sie sich ebenfalls an diese Vorgaben und Verpflichtun- gen halten. In besonders gravierenden Fällen, in denen ein Vertragspartner gegen diese Richtlinien verstößt, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurück zu treten oder den Auftrag abzulehnen.

Anhang 1

Sofern nicht schriftlich anderslautend vereinbart, sind die folgenden Abweichungen zulässig:

Kartonagen

Abmessungen

  • Länge + /- 5 mm
  • Breite + /- 5 mm
  • Höhe + /- 5 mm

Gewicht

  • +/- 8% des Gewichts der Originalkomponenten in Gramm

Liefereinheit pro Format

  • Bis 1.000 Stück +/- 20%
  • 1.000 – 5.000 Stück +/- 15%
  • Über 5.000 Stück +/- 10%

Falls die Anforderungen an die zulässigen Abweichungen höher sind, erhöht sich der Preis um 10%.

Landwirtschaftliche Verpackungen bis zu und einschließlich 50 kg

Abmessungen

  • Länge +/- 5%
  • Breite +/- 5%
  • Höhe +/- 5%

Gewicht

  • +/- 10%

Liefereinheit pro Format

  • +/- 10%

Falls die Anforderungen an die zulässigen Abweichungen höher sind, erhöht sich der Preis um 10%.

FIBCs (Flexible Intermediate Bulk Container) / Big Bags

Abmessungen

  • Länge +/- 3%
  • Breite +/- 3%
  • Höhe +/- 5%

Gewicht

  • +/- 5%

Liefereinheit pro Format

  • +/- 5%

Falls die Anforderungen an die zulässigen Abweichungen höher sind, erhöht sich der Preis um 10%.

These conditions have been filed with the Chamber of Commerce Rotterdam.